AGB FÜR UNTERNEHMER- UND VERBRAUCHERGESCHÄFTE

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmergeschäfte

I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommen zum Tragen sofern der Fotografin eine Unternehmer*in als Vertragspartner*in gegenübersteht. Unternehmer*in ist jede für die das Rechtsgeschäft zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Unternehmen in diesem Sinne ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger, wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

1.2. Die Fotografin erstellt ihre Angebote und erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt die Auftraggeber*in deren Anwendbarkeit. Diese gelten - sofern keine Änderung durch die Fotografin bekannt gegeben wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner*in werden nicht Vertragsinhalt. 

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. 

1.4. Angebote der Fotografin sind freibleibend und unverbindlich. 

II. Urheberrechtliche Bestimmungen 
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte der Lichtbildherstellerin (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen der Fotografin zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Die Vertragspartner*in erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Honorarnote angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt die Vertragspartner*in nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium der Auftraggeber*in und nicht für Werbezwecke als erteilt. 

2.2 Die Vertragspartner*in ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: Carolin Bohn, www.carolinbohn.at oder carolinbohn.at. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs. 3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk. 

2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, der Fotografin bekannten Vertragszweck erforderlich ist. 

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt. 

2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind der Fotografin zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist der Fotografin die Webadresse mitzuteilen. 

III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung
3.1.1 Analoge Fotografie 

Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht der Fotografin zu. Diese überlässt der Vertragspartner*in gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. 

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum der Fotografin. 

Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden der Vertragspartner*in nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten der Vertragspartner*in zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. 

3.1.2 Digitale Fotografie 

Das Eigentum an den Bilddateien steht der Fotografin zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, von der Fotografin hergestellte Bilddateien. 

Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt. 

3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch der Auftraggeber*in bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen der Fotografin und der Auftraggeber*in gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt. 

3.3 Die Fotografin wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von zwei Jahren archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen der Vertragspartner*in keinerlei Ansprüche zu. 

IV. Kennzeichnung
4.1 Die Fotografin ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit ihrer Herstellerbezeichnung zu versehen. Die Vertragspartner*in ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien. 

4.2 Die Vertragspartner*in ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und die Fotografin als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist. 

V. Nebenpflichten
5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat die Vertragspartner*in zu sorgen. Sie hält die Fotografin diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Die Fotografin garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1). 

5.2 Sollte die Fotografin vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert die Auftrageber*in, dass sie hierzu berechtigt ist und stellt die Fotografin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen. 

5.3 Die Vertragspartner*in verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist die Fotografin berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten der Auftraggeber*in einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten der Auftraggeber*in. 

VI. Verlust und Beschädigung
6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet die Fotografin - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige ihrer Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen der Auftraggeber*in nicht zu; die Fotografin haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn von der Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung. 

6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind von der Vertragspartner*in zu versichern. 

VII. Vorzeitige Auflösung
Die Fotografin ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen der Vertragspartner*in ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn die Vertragspartner*in ihre Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität der Vertragspartner*in bestehen und diese nach Aufforderung der Fotografin weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche von der Vertragspartner*in zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14 tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. die Vertragspartner*in trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. 

VIII. Leistung und Gewährleistung
8.1 Die Fotografin wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Sie kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte ausführen lassen. Sofern die Vertragspartner*in keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Fotografin hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar. 

8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen der Vertragspartner*in zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

8.3 Die Vertragspartner*in trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person der Fotografin liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc... 

8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners 

8.5 Die Fotografin behält sich - abgesehen von jenen Fällen, in denen die Vertragspartner*in von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht - vor, den Gewährleistungsanspruch nach ihrer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Die Vertragspartner*in hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels der Fotografin schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate. 

8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend. 

8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend. 

8.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass der Vertragspartner*in ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht. 

8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen der Fotografin umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien. 

IX. Werklohn / Honorar 
9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht der Fotografin ein Werklohn (Honorar) nach ihrer jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu. 

9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt. 

9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch die Fotografin erfolgt, sind gesondert zu bezahlen. 

9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten von der Vertragspartner*in gewünschte Änderungen gehen zu ihren Lasten. 

9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand. 

9.6 Nimmt die Vertragspartner*in von der Durchführung des erteilten Auftrages, aus in ihrer Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht der Fotografin mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen. 

9.7 Das Netto-Honorar versteht sich ohne Umsatzsteuer, da die Fotografin als Kleinunternehmerin gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UstG umsatzsteuerbefreit ist. 

9.8 Die Vertragspartner*in verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. 

X. Lizenzhonorar 
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht der Fotografin im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu. 

XI. Zahlung 
11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar - falls es für die Vertragspartner*in bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort zur Zahlung mittels Überweisung auf das Konto der Fotografin fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung der Fotografin vom Zahlungseingang als erfolgt. 11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Fotografin berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen. 

11.3 Bei Zahlungsverzug der Vertragspartner*in ist die Fotografin - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen. 

11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum der Vertragspartner*in übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor. 

XII. Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz der Fotografin. Im Fall der Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden. 

12.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner*innen oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen die Fotografin richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Fotografin verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. 

12.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von der Fotografin auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.). 

Stand 17.02.2021

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbrauchergeschäfte

I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommen zum Tragen sofern der Fotografin eine Verbraucher*in im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner*in gegenübersteht.

1.2. Die Fotografin erstellt ihre Angebote und erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten - sofern keine Änderung durch die Fotografin bekannt gegeben wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.4. Angebote der Fotografin sind freibleibend und unverbindlich.

II. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte der Lichtbildhersteller*in (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen der Fotografin zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Die Vertragspartner*in erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Honorarnote angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt die Vertragspartner*in nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium der Auftraggeber*in und nicht für Werbezwecke als erteilt.

2.2 Die Vertragspartner*in ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: Carolin Bohn,www.carolinbohn.at oder carolinbohn.at. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs. 3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, der Fotografin bekannten Vertragszweck erforderlich ist.

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.

2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind der Fotografin zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (z.B. Kunstbücher) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist der Fotografin die Webadresse mitzuteilen.

III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung
3.1.1 Analoge Fotografie

Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht der Fotografin zu. Dieser überlässt der Vertragspartner*in gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum.

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum der Fotografin.

Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden der Vertragspartner*in nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten der Vertragspartner*in zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

3.1.2 Digitale Fotografie

Das Eigentum an den Bilddateien steht der Fotografin zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, von der Fotografin hergestellte Bilddateien.

Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.

3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch der Auftraggeber*in bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM, oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen der Fotografin und der Auftraggeber*in gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.

3.3 Die Fotografin wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von zwei Jahren archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen der Vertragspartner*in keinerlei Ansprüche zu.

IV. Kennzeichnung
4.1 Die Fotografin ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit ihrer Herstellerbezeichnung zu versehen. Die Vertragspartner*in ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

4.2 Die Vertragspartner*in ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass er bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und die Fotografin als Urheber*in der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

V. Nebenpflichten
5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat die Vertragspartner*in zu sorgen. Sie hält die Fotografin diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Die Fotografin garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).

5.2 Sollte die Fotografin von der Vertragspartner*in mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert die Auftraggeber*in, dass sie hierzu berechtigt ist und stellt die Fotografin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.

5.3 Die Vertragspartner*in verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist die Fotografin berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten der Auftraggeber*in einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten der Auftraggeber*in.

VI. Verlust und Beschädigung
6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet die Fotografin - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige ihrer Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen der Auftraggeber*in nicht zu; die Fotografin haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind von der Vertragspartner*in zu versichern.

VII. Vorzeitige Auflösung
Die Fotografin ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen der Vertragspartner*in ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn die Vertragspartner*in ihre Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität der Vertragspartner*in bestehen und diese nach Aufforderung der Fotografin weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche von der Vertragspartner*in zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. die Vertragspartner*in trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

VIII. Leistung und Gewährleistung
8.1 Die Fotografin wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Sie kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte ausführen lassen. Sofern die Vertragspartner*in keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Fotografin hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen der Vertragspartner*in zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.3 Die Vertragspartner*in trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person der Fotografin liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..

8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr der Vertragspartner*in.

8.5 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.

8.6 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.

8.7 Allfällige Nutzungsbewilligungen der Fotografin umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

IX. Werklohn / Honorar
9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht der Fotografin ein Werklohn (Honorar) nach ihren jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.

9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch die Fotografin erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten von der Vertragspartner*in gewünschte Änderungen gehen zu ihren Lasten.

9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

9.6 Nimmt die Vertragspartner*in von der Durchführung des erteilten Auftrages, aus in ihrer Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht der Fotografin mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein, dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand, entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

9.7 Das Netto-Honorar versteht sich ohne Umsatzsteuer, da die Fotografin als Kleinunternehmerin gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UstG umsatzsteuerbefreit ist.

9.8 Die Vertragspartner*in verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Fotografin sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen der Fotografin stehen, gerichtlich festgestellt oder von der Fotograf*in anerkannt wurden.

X. Lizenzhonorar
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht der Fotografin im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

XI. Zahlung
11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar - falls es für die Vertragspartner*in bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort zur Zahlung mittels Überweisung auf das Konto der Fotografin fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung der Fotografin vom Zahlungseingang als erfolgt.

11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Fotografin berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

11.3 Bei Zahlungsverzug der Vertragspartner*in ist die Fotografin - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.

11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum der Vertragspartner*in übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.

XII. Schlussbestimmungen
12.1 Für alle gegen eine Vertragspartner*in der Fotografin, die im Inland ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel die Verbraucher*in ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher*innen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

12.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner*innen oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen die Fotografin richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Fotografin verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs.2 des Europäischen Schuldvertragsüberein-kommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass der Vertragspartner*in der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.

12.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von der Fotografin auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).

Stand 2.1.2024